EWärmeG BW - Erfüllungsoption

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung – also Heizung und Warmwasser – deutlich zu steigern. Damit soll der CO₂-Ausstoß im Gebäudesektor reduziert werden. Die aktuelle Fassung des Gesetzes gilt seit dem 1. Juli 2015.


Geltungsbereich und Verpflichtung

Das EWärmeG betrifft bestehende Wohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Wenn bei diesen Gebäuden die Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 ersetzt wird, sind Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, einen Teil ihres Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken – oder eine anerkannte Ersatzmaßnahme zu wählen.


EWärmeG weiterhin gültig trotz GEG

Seit dem 1. November 2020 gilt bundesweit das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). In Baden-Württemberg bleibt das Landesgesetz EWärmeG für Bestandsimmobilien jedoch weiterhin bestehen – es wird durch das GEG nicht ersetzt.


Wichtiger Hinweis zur Gesetzeskombination

Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG und des GEG unterscheiden sich teilweise deutlich. Maßnahmen wie z. B.:

  • ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • baulicher Wärmeschutz
  • Photovoltaikanlagen
  • oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

…werden im EWärmeG anerkannt, jedoch nicht im Sinne der 65 %-Erneuerbaren-Regel des GEG.


Empfehlung

Wenn Sie Ihre Heizungsanlage erneuern, prüfen Sie bitte sorgfältig, ob die geplante Maßnahme sowohl die Anforderungen des EWärmeG erfüllt als auch langfristig den Vorgaben des GEG entspricht. Eine qualifizierte Beratung durch eine regionale Energieagentur, einen unabhängigen Energieberater oder das Programm „Zukunft Altbau“ ist dringend zu empfehlen.


Flexible Umsetzungsmöglichkeiten

Das  EWärmeG ist technologieoffen gestaltet. Das bedeutet: Sie können aus einer Vielzahl an Optionen wählen oder diese individuell kombinieren, zum Beispiel:

  • Solarthermie oder Photovoltaik
  • Wärmepumpe
  • Pelletsheizung
  • KWK-Anlagen
  • Verbesserter baulicher Wärmeschutz
  • Nutzung von Bioenergie

Bereits vorhandene Maßnahmen – etwa bestehende Solaranlagen oder eine besonders gute Dämmung – können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls angerechnet werden.


Nachweis & Zuständigkeit

Nach dem Austausch der Heizung sind Sie verpflichtet, der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen, wie Sie die Vorgaben des EWärmeG erfüllt haben. Die Einreichung erfolgt über eine sogenannte Erfüllungserklärung.


Gebäudearten laut EWärmeG

  • Wohngebäude: Wenn mehr als 50 % der Nutzfläche dem Wohnen dienen.
  • Nichtwohngebäude: Zum Beispiel Gewerbe-, Verwaltungs- oder Bildungsgebäude.
    Bei gemischt genutzten Gebäuden gilt das Gesetz jeweils für die Gebäudenutzung mit dem größeren Flächenanteil.


Kosten für die Erfüllungserklärung (inkl. Bedarfsausweis)

   Gebäudegröße Preis inkl. MwSt.

 1–2 Wohneinheiten (WE) 500 EUR

 3–6 Wohneinheiten 600 EUR

ab 7 Wohneinheiten auf Anfrage



Gerne unterstütze ich Sie bei der Ausarbeitung einer begleitenden Informationsbroschüre oder Beratungsvorlage – einfach Bescheid geben!